Durchblick mit einem Klick!

Durchblick mit einem Klick!

Für Arbeitnehmer*innen stellt adag Payroll Services jetzt erstmals den innovativen Informationsdienst CONTRACKER zur Verfügung. Mittels CONTRACKER können Sie ab sofort jederzeit den aktuellen Fortschritt Ihrer Abrechnung erfahren. Und das mit nur einem Mausklick!

Der adag CONTRACKER funktioniert im Prinzip ganz ähnlich wie die bekannte Paketverfolgung großer Logistikdienstleister. Sie sehen auf einen Blick den Bearbeitungsstand Ihrer Abrechnung. Den Link zum CONTRACKER erhalten Sie übrigens automatisch per E-Mail. Wichtig zu wissen: Contracker zeigt keine personenbezogenen Daten an! Alles, was Sie zu sehen bekommen, ist der Titel der Produktion, das Datum des Beschäftigungstages, welche Produktionsfirma die Gage zur Abrechnung freigegeben hat sowie den Fortschritt der Abrechnung.

Drei Farben: Grün, Grau, Rot
Wenn Ihre Buchung digital erfolgt ist und Sie einen digitalen Arbeitsvertrag ausgefüllt haben, durchläuft der Abrechnungsvorgang 10 Stufen von der Erfassung der Arbeitsverträge bis zur Gutschrift auf Ihrem Konto. Bei konventionellen Arbeitsverträgen sind es nur fünf Stufen. Diese Stufen zeigt CONTRACKER der Reihe nach an. Steht eine Stufe auf Grün, bedeutet das „Alles okay!“. Nicht abgeschlossene Arbeitsschritte sind ausgegraut. Rot wird eine Stufe, wenn die Abrechnung an der Stelle nicht weitergehen kann. So wissen Sie auch gleich, ob Sie sich bei adag melden sollten, um beispielsweise fehlende Nachweise oder Daten nachzureichen.

Altersvollrente: was beim Hinzuverdienst zu beachten ist

Altersvollrente: was beim Hinzuverdienst zu beachten ist

Die Minijobzentrale informiert in einem Blogeintrag über die neue Hinzuverdienstgrenze 2021 für Altersteilrentner*innen und Altersvollrenter*innen, welche die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Die Hinzuverdienstgrenze war bereits 2020 wegen der Corona-Krise erhöht worden. Krisenbedingt ist ein höherer Hinzuverdienst auch 2021 für Altersvollrentner*innnen vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentner*innen grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Ein 450-Euro-Minijob geht übrigens immer, wobei die jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro bestehen bleibt. Anders bei kurzfristigen Minijobs, u.a auch Komparserie: hier gibt es keine Verdienstbeschränkungen.

Ein weiterer Blogeintrag der Minijobzentrale widmet sich der Frage, wann ein kurzfristiger Minijob berufsmäßig ausgeübt und damit sozialversicherungspflichtig wird. Neben einer Begriffserklärung benennt der Beitrag auch Kriterien zur Prüfung der Berufsmäßigkeit. Zu diesem Thema werden Sie auch in den Komparsen-FAQ hier auf unserer Website fündig. Lesen Sie dort bitte die Abschnitte „Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?“, „Was passiert, wenn ich nicht als kurzfristig Beschäftigte*r abgerechnet werden kann?“ sowie „Wann bin ich sozialversicherungspflichtig?“.

Minijob neben der Altersvollrente: Neue Hinzuverdienstgrenze 2021

Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?

Kurzarbeitergeld verlängert – Hinzuverdienst möglich

Kurzarbeitergeld verlängert - Hinzuverdienst möglich

Die Bundesregierung hat wegen der anhaltenden Corona-Krise das Kurzarbeitergeld erhöht und die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Eine gute Nachricht auch für betroffene Arbeitnehmer*innen, die sich als Komparsen etwas hinzuverdienen möchten, denn die Hinzuverdienstmöglichkeiten für geringfügig Beschäftigte wurden ebenfalls verlängert und erweitert.

Ohne diese Sonderregelung mussten Bezieher*innen von Kurzarbeitergeld Einkünfte aus Nebentätigkeiten auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Bis zum 31. Dezember 2021 bleibt es somit weiter möglich, während der Kurzarbeit mit Minijobs bzw. kurzfristigen Beschäftigungen anrechnungsfrei etwas hinzuzuverdienen.

Die Bundesregierung: Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit wird verlängert

Soli adé? Ja, aber…

Soli adé? Ja, aber...

Ist der Solidaritätszuschlag ab 2021 nun endgültig Geschichte? Das Bundesfinanzministerium titelt auf seiner Internetseite „Wir schaffen den Soli für fast alle ab“. Immerhin soll der Soli für 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler*innen vollständig wegfallen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 73.000 Euro wird also zukünftig gar kein Soli mehr fällig. Wird die Freigrenze nur knapp überschritten, greift die sog. Milderungszone, d.h. es wird nur ein Teil des Soli erhoben. Freigrenze und Milderungszone wurden zudem stark angehoben.

So weit so gut. Etwas komplizierter ist die Sache bei kurzfristigen Beschäftigungen wie etwa der Komparserie. Da das Finanzamt zur Ermittlung der Lohnsteuer Tagesgagen auf ein fiktives Monatseinkommen hochrechnet, kann es, abhängig von der Steuerklasse, durchaus sein, dass der Solidaritätszuschlag wie gehabt auf den Lohnabrechnungen auftaucht. So wird der Soli zum Beispiel für kurzfristig beschäftigte Steuerzahler*innen in Steuerklasse I ab 191,10 € Bruttolohn pro Tagesgage weiterhin erhoben. Kurzfristig Beschäftigte in Steuerklasse VI hingegen werden bereits ab 149,87 € Bruttolohn je Tagesgage zur Kasse gebeten. Bei diesen Lohnuntergrenzen sowie knapp darüber handelt es sich aber wirklich nur noch um Centbeträge.

Bundesfinanzministerium: Wir schaffen den Soli für fast alle ab

lexoffice: Die Soli-Abschaffung ab 2021

Gesetzlicher Mindestlohn steigt erneut

Gesetzlicher Mindestlohn steigt erneut

Am 28. Oktober 2020 folgte das Bundeskabinett einer Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020 und beschloss die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung. Demnach wird der gesetzliche Mindestlohn in 2021 und 2022 in vier Stufen angehoben.

Seit dem 01. Januar 2021 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 9,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Die zweite Erhöhung auf 9,60 Euro tritt am 01. Juli 2021 in Kraft. Die dritte Stufe der Erhöhung folgt am 01. Januar 2022 mit 9,82 Euro, die vierte Stufe schließlich am 01. Juli 2022 mit 10,45 Euro.

Strittig war zunächst, ob der Mindestlohn aufgrund der Corona-Krise eingefroren oder erhöht werden sollte. Die Mindestlohnkommission wog das Für und Wider von Gewerkschaften und Arbeitgebern ab und beschloss einstimmig die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns in vier Stufen. Bei der Festsetzung der Höhe des Mindestlohns wurden u.a. die aktuelle Beschäftigungs- und Wettbewerbssituation sowie die Tarifentwicklung der jüngeren Vergangenheit berücksichtigt.

Die Bundesregierung: Der gesetzliche Mindestlohn steigt